Satzung
Freizeit und Tourismus Eckersdorf e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freizeit und Tourismus Eckersdorf e.V.“. Er hat seinen Sitz in Eckersdorf und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat das Ziel, den Tourismus und die Freizeitmöglichkeiten in der Gemeinde Eckersdorf zu fördern. Grundsätzlich hat der Verein folgende Aufgaben:
- Die landschaftliche Schönheit der näheren und weiteren Umgebung, den Bürgern der Gemeinde und dem Tourismus in der Gemeinde, zu erschließen.
- Beratung seiner Mitglieder in fachlichen Fragen.
- Betreuung der Gäste, zu deren Wohl Einrichtungen geschaffen und unterhalten werden sollen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt mit der Erfüllung der in § 2 genannten Ziele ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil oder andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der Bürgerrechte ist.
Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
- Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Gemeinden sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
- Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder des Vereins ernannt werden, die sich im besonderen Maße um die Belange des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Vorstandschaft.
§ 5 Aufnahme und Austritt
Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag und wird protokollarisch durch den Schriftführer festgehalten. Das Mitglied ist von der Aufnahme schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann und drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres einem Vorstandsmitglied schriftlich mitgeteilt werden muss.
- Unzumutbares Verhalten dem Verein gegenüber. Ein Ausschluss erfolgt auch bei Verlust der Bürgerrechte.
- Die Gesamtvorstandschaft verhängt mit 2/3 Stimmenmehrheit den Ausschluss.
- Durch Tod
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen beratend und beschließend teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu unterstützen und die Beiträge zu zahlen.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Gesamtvorstandschaft
- Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vereinsführung
Die Gesamtvorstandschaft wird im Turnus von drei Jahren in einer Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bei einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Gesamtvorstandschaft besteht aus:
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
Geschäftsführer
Kassenwart
Schriftführer
Für jedes angefangene 20. Mitglied ist ein Beisitzer zu wählen.
Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Sämtliche Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich ohne Entgelt aus. Die Vorstandschaft kann zur Betreuung besonderer Fachgebiete Ausschüsse bilden.
§ 9 Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende ist berechtigt Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - ist verpflichtet, im laufenden Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung zur Beratung und Genehmigung der Pläne sowie aktueller Themen einzuberufen.
Alle drei Jahre ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl der Vereinsführung einzuberufen. Bei dieser Versammlung werden für die nächsten drei Jahre zwei Kassenwarte bestellt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen; sie muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 7 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet.
§ 10 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Anweisung des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
§ 11 Kassenwart
Dem Kassenwart obliegen sämtliche Geschäfte die mit dem Geld in Verbindung stehen. Ausgaben müssen durch den 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegengezeichnet werden.
§ 12 Schriftführer
Der Schriftführer hat alle anfallenden schriftlichen Arbeiten -insbesondere die Führung des Protokolls- gewissenhaft zu erledigen.
§ 13 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann freiwillige Spenden leisten.
(seit Beschluss Jahreshauptversammlung 2018 beträgt der Jahresbeitrag € 15, Neu: Familienbeitrag € 20, gilt für Ehepartner und Kinder unter 18 Jahren)
Die ordentlichen Beiträge sind im April jeden Jahres zu zahlen, erstmalig bei Erwerb der Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr. Mitgliedsbeiträge und Vermögen des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Höhe des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr
§ 15 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Zur Satzungsänderung sind zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen erforderlich.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung in der über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, muss mindestens 7 Tage vor der Versammlung bekannt sein. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Vereinsverbot oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Gemeinde Eckersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung verwenden soll.
Eckersdorf, 25.02.2016
Gezeichnet Hermine Redel, Marika Bange